Satzung

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „1.Walsumer Judo-Club 1961 e.V.“ und hat seinen Sitz in Duisburg. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Duisburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind weiß-rot.

§ 2       Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
  2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen etc. für Mitglieder und Nichtmitglieder
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
  4. Beteiligung an Kooperationen, Sport-, Kampf- und Spielgemeinschaften
  5. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung
  6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
  7. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen

§ 3       Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung für mindestens ein Jahr an den geschäftsführenden Vorstand beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Weitere Ausführungen regelt die Aufnahmeordnung. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 5       Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins gemäß den Vereinsordnungen uneingeschränkt nutzen können.
  2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.

Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Gesamtvorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied/ Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
  1.  Der Austritt ist schriftliche gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu erklären.
  2. Der Ausschluss oder das befristete Teilnahmeverbot wird vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen:– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versuchtDer Ausschluss oder das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Es wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Leichte Vergehen von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden.
    Als Maßnahmen kommen in Betracht:
    VerweisSperrung vom Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetrieb

 Diese Ordnungsmaßnahmen werden schriftlich mitgeteilt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Quartals, zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7       Beiträge

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden, über deren Höhe und Fälligkeit der Gesamtvorstand entscheidet. Die Aufnahmegebühren und Umlagen dürfen maximal das 6-Fache des jährlichen Beitrags eines Erwachsenen nicht überschreiten. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die keine SEPA-Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich vom Schuldner zu zahlen. Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der Gesamtvorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8       Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. §276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 9       Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

            – die Mitgliederversammlung

            – der geschäftsführende Vorstand

            – der Gesamtvorstand              

            – die Jugendversammlung

            – der Jugendvorstand

Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

 § 10      Mitgliederversammlung

  1.  Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Abstand zwischen zwei Versammlungen darf maximal fünfzehn Monate nicht überschreiten Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter beruft den Protokollführer.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b.    Entlastung des Vorstandesc.     Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüferd.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebührene.     Beschlussfassung über eingegangene Anträge

    f.     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

    g.    Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 § 11      Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB besteht aus:– dem 1.Vorsitzenden- dem Vorsitzenden für Finanzen

    – dem Vorsitzenden für die Geschäftsführung

    Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:- dem geschäftsführenden Vorstand- dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit

    – den Referenten für: -Kampf-, -Ball- und Gesundheitssport

    – dem Vorsitzenden der Jugend

    Er kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen

  3. Die Mitglieder des Vorstands gem. §11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Ausnahme bildet hier der Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden. Die Referenten für Kampf-, -Ball- und Gesundheitssport werden gem. der Sportgruppenordnung vorgeschlagen.
  4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Gesamtvorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach §30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Ferner ist er berechtigt Sportgruppen zu gründen oder zu schließen. Der Gesamtvorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Sportgruppen teilnehmen.
  7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Abweichend hiervon können an Vorstandsmitglieder angemessene Vergütungen nach §3 Nr.26a ESTG bezahlt werden.
    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins Anspruch auf Aufwendungsersatz. Er kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12      Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung, der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind– der Jugendwart/In und– die Jugendversammlung
  5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§13       Sportgruppen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Sportgruppen eingerichtet. Die Sportgruppen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Näheres regelt die Sportgruppenordnung.

§ 14      Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15      Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre wobei Wiederwahl zulässig ist.

§ 16      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene e.V. Vereinsvermögen einen gemeinnützigen Verein* welcher dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden darf. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

* Name und Anschrift des gemeinnützigen Vereins:
Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen e. V.
Friederich-Alfred-Str.10
47055 Duisburg

§ 17      Gültigkeit dieser Satzung

1.     Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.11.2014 beschlossen.

2.     Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.     Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Ort, Datum:      Duisburg, 01.03.2015  

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